Die Amtsbezeichnung "senior ministerii" ist seit 1550 in Lübeck aktenkundig und der Senior wirkte bis 1796 neben dem Superintendenten als 'Adjutor' (Helfer). 1871 wurde die Superintendentur offiziell aufgelöst und alle amtlichen Befugnisse auf den Senior übertragen. In den "Bestimmungen über das Seniorat" vom 28.10./ 1.11.1871 wurden Amtshandlungsbereiche festgelegt, so dass der Senior zum Leiter der gesamten Kirche aufstieg. Mit Erlass der 3. Kirchenverfassung vom 17.12.1921 wurde festgelegt, dass der Senior hauptamtlich tätig sein soll. Ihm wird keine eigene Pfarrstelle zugewiesen, er ist aber gehalten, in der Gemeinde, in der seine Dienstwohnung liegt, auch eine Predigttätigkeit zu verrichten. Die Aufgabenbereiche sind in der Kirchenverfassung und der Bestimmungen über das Seniorat von 1871 und 1915 festgelegt und umfassen folgende Rechte, Pflichten und Aufgaben: Vorsitz in Versammlungen des Ministeriums und Leitung der Beratungen, Leitung des Kolloquiums, Instandhaltung des Archivs, Führung der kirchlichen Chronik, Aufsicht und Beratung über das Leben und der Lehre aller Geistlichen, Beobachtung des kirchlichen und sittlich-religiösen Lebens in den Gemeinden, Einführung von neugewählten Geistlichen in ihr Amt, Vermittler bei Missstimmigkeiten zwischen den Geistlichen und den Gemeinden, Entscheidung über die Zulassung von Studierenden der Theologie, Beaufsichtigung des Religionsunterrichts, Erteilung von Gutachten auf Anforderung des Kirchenrats, Vorlegen von Vorschlägen zur Abschaffung von liturgischen Vordrucken, Gebeten und kirchlichen Handbüchern, Erstellung von Jahresberichten für den Kirchenrat, Wahlvorschläge für den Kirchengemeindevorstand, Ordinationen vornehmen, Prüfung und Beaufsichtigung der Kandidaten des Geistlichen Ministeriums. Während der nationalsozialistischen Herrschaft wird 1934 das Bischofsamt in Lübeck wieder eingeführt und übernimmt einen Großteil der Aufgaben des Seniorats. Das Seniorat selbst erlischt mit der 5. Kirchenverfassung vom Jahre 1934 zugunsten des neueingerichteten Propstensamts. Eine Rückkehr des Amtes erfolgte mit der 6. Kirchenverfassung von 1948, in der der Senior als Nebenamt zum ständigen Vertreter des Bischofs im Amt der geistlichen Leitung und im Vorsitz der Kirchenleitung bestimmt wurde. Senior Stoll war von 1973 bis zum Inkrafttreten der Nordelbischen Verfassung 1977 zusätzlich mit der kommissarischen Verwaltung des Bischofsamtes betraut, da infolge der Gründungsverhandlungen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche nach dem Ausscheiden von Bischof Dr. Heinrich Meyer auf eine kurzzeitige Neubesetzung des Bischofsamtes verzichtet wurde.
Liste der Senioren während der Zeit der selbstständigen Kirche in Lübeck D. Johannes Evers 1919-1933 Bruno Meyer 1948-1960 Ernst Theodor Jansen 1960-1970 Karlheinz Rudolf Stoll 1970-1976 |