Archivportal der Nordkirche
ACTApro Benutzung

Landeskirchliches Archiv der Nordkirche

Sie sind nicht angemeldet.

Tektonik

  • Die Tektonik ist auf Ihren Suchtreffer eingeschränkt, Sie können über das "+" den normalen Archivbaum einblenden.
    Kirchenkreisarchiv Mecklenburg
    Kirchenkreisarchiv Hamburg-West / Südholstein
    Kirchenkreisarchiv Hamburg-Ost
    Kirchenkreisarchiv Altholstein
    Kirchenkreisarchiv Dithmarschen
    Kirchenkreisarchiv Lübeck-Lauenburg
    Kirchenkreisarchiv Nordfriesland
    Kirchenkreisarchiv Ostholstein
    Kirchenkreisarchiv Rantzau-Münsterdorf
    Kirchenkreisarchiv Rendsburg-Eckernförde
    Landeskirchliches Archiv Nordkirche
    1 Landeskirchen vor 2012
    10 Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs (1549-2012)
    11 Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins (1867-1976)
    12 Ev.-Luth. Kirche im Hamburgischen Staate
    13 Ev.-Luth. Kirche in Lübeck (1895-1976)
    14 Ev.-Luth. Landeskirche Eutin (1921-1976)
    15 Pommersche Ev. Kirche (1945-2012)
    16 Nordelbische Ev.-Luth. Kirche (1977-2012)
    16.0 Verfassunggebende Organe
    16.1 Kirchliche Organe
    16.10 Synode (Nordelbien)
    16.10.0 Synodenprotokolle (Nordelbien)
    16.10.1 Ausschuss für kirchliche Weltdienste (Nordelbien)
    16.10.2 Reformkommission (Nordelbien)
    16.10.3 Arbeitsstelle für Reformumsetzung und Organisationsentwicklung (Nordelbien)
    16.11 Kirchenleitung (Nordelbien)
    16.11.0 Ausschuss für Frieden und Abrüstung (Nordelbien)
    16.11.1 Ökumeneausschuss (Nordelbien)
    16.11.2 Gesangbuchausschuss (Nordelbien)
    16.11.3 Landeskirchliche Beauftragte bei Senat und Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg (Nordelbien)
    16.12 Bischof für Schleswig (Nordelbien)

    Vollansicht Bestand

    Archiv Landeskirchliches Archiv Nordkirche
    Signatur: 16.12
    Name: Bischof für Schleswig (Nordelbien)
    Laufzeit: 1764-2011
    Geschichte: 1. Das Bischofsamt im Herzogtum Schleswig
    1.1 Vorbemerkungen
    Die Geschichte des Bischofsamtes für Schleswig ist aufgrund des landesherrlichen Kirchenregimentes untrennbar mit der territorialen Entwicklung in den Herzogtümern verknüpft. Zur genaueren Orientierung über die komplizierten Landesteilungen, Territorien und Rechtsverhältnisse, auf die hier verständlicherweise nur am Rande eingegangen werden kann, sei verwiesen auf: GESCHICHTE SCHLESWIG-HOLSTEINS. Ein Überblick von Alexander Scharff. Neuausgabe von Manfred Jessen-Klingenberg. 5., akt. u. überarb. Aufl. Würzburg: Ploetz, 1991. (Geschichte der deutschen Länder; Territorien-Ploetz: Sonderausgabe) oder BRANDT, Otto: Geschichte Schleswig-Holsteins. Ein Grundriß, Kiel 51981.

    Gemäß der Natur des Bestandes beschränkt sich die historische Einführung soweit wie möglich auf die Bischöfe oder Generalsuperintendenten, deren Zuständigkeit in den Bereich des Herzogtums Schleswig fällt. Das heißt, dass die Ereignisse im Herzogtum Holstein nur insoweit wiedergegeben werden, wie sie sich auch auf Schleswig auswirkten. Sobald eine klare Trennung möglich ist, werden die Ereignisse im Herzogtum Holstein ausgeblendet. Die endgültige Trennung erfolgte erst 1834; davor kam es zu mehreren Versuchen, die aber immer wieder aufgrund der komplizierten Eigentumsverhältnisse zurückgenommen werden mussten. Für das Bischofsamt im Herzogtum Holstein sei verwiesen auf das Vorwort des entsprechenden Bestandes "Bischof für Holstein".

    1.2 Das Amt des Bischofs von der Reformation bis zur unabhängigen Landeskirche
    Nach Einführung der Reformation im Herrschaftsbereich König Christians III. wurde 1537 die unter Mitwirkung des Reformators Johann Bugenhagen entworfene "Ordinatio ecclesiastica" für Dänemark, Norwegen und die Herzogtümer erlassen. Doch erst am 9. März 1542, nach dem Tode des letzten katholischen Bischofs von Schleswig, wurde sie nach einer Umarbeitung als "Christlyke Kercken Ordeninge" auf dem Rendsburger Landtag von den Ständen auch für die Herzogtümer anerkannt. Diese Kirchenordnung, die als ganze bis heute nie aufgehoben wurde, regelte auch Wahl und Aufgaben des "Bisschop edder Superattendente tho Slesewick".

    Bereits in der Ordinatio wurde das Bischofsamt nach dem Vorbild der protestantischen, deutschen Territorialfürstentümer konzipiert. Der Bischof verlor seine fürstliche Stellung (und somit seine Güter) und hatte nur noch die geistliche Leitung in seinem Amtssprengel inne. Die bischöflichen Aufgaben wurden von einem "Superattendenten" übernommen, der jedoch volkstümlich weiterhin "Bischof" genannt wurde. In dem von Christian III. 1542 mit dem Domkapitel ausgehandelten Vertrag, der in die Kirchenordnung eingegangen ist, wurde das gesamte Bistum dem Landesherrn (d.i. der König und seine Brüder sowie deren Nachkommen) auch im geistlichen Bereich unterstellt. Der dem König durch einen Amtseid verpflichtete Bischof stand somit in voller Abhängigkeit vom König.

    Der Bischof von Schleswig sollte vom Kapitel und den von Christian III. 1538 ernannten Visitationssuperintendenten zu Schleswig, Husum, Flensburg und Hadersleben gewählt werden, wobei die Zustimmung des Königs einzuholen war. Der Kandidat musste Doktor der Theologie oder Lizensiat sein. Zu den Aufgaben des Bischofs gehörten neben der Oberaufsicht über alle Kirchen des Herzogtums vor allem die jährlich durchzuführenden Visitationen in den Städten. Ferner musste der Bischof einmal pro Woche in seinem Amtssitz Schleswig im Dom, wo er auch ordinieren sollte, predigen und zweimal wöchentlich im Lectorium die Schrift auslegen. Zu seinen weiteren Rechten gehörte die Einführung (Examination, Ordination und Amtseinsetzung) junger Theologen und - in Gemeinschaft mit dem zuständigen Propst - auch deren Absetzung. Außerdem saß er dem Konsistorium, das aus vier Mitgliedern des ehemaligen Domkapitels bestand und in Ehestreitigkeiten oberste Rechtsinstanz war, vor. Ausdrücklich von der Zuständigkeit durch den Schleswiger Bischof ausgenommen wurde Holstein, das einem eigenen, unabhängigen "Propsten" unterstellt wurde. Diese Regelung wurde jedoch mit der Landesteilung 1544 de facto aufgehoben.

    Als erster lutherischer Bischof von Schleswig wurde Tilemann von Hussen 1542 im Dom zu Schleswig eingeführt. Doch bereits die Landesteilung von 1544 und die 1549 erzwungene Wahl Prinz Friedrichs als zukünftiger Bischofsnachfolger belasteten die weitere Geschichte des Bischofsamtes für Schleswig. Nach Tilemanns Tod 1551 wurde so das oberste geistliche Amt einem Nichttheologen, der keinen bei allen drei neuen Landesherren anerkannten geistlichen Stellvertreter finden konnte, anvertraut. So kam es zu einer zehnjährigen Sedisvakanz im Bischofsamt, die erst durch die Ernennung von Paul von Eitzen 1562 als geistlicher Vizebischof unter dem Fürstbischof Adolf behoben werden konnte. Von Eitzen, der auch in den anderen Landesteilen als Ordinator anerkannt wurde, übernahm so sämtliche Rechte und Pflichten des Bischof und blieb unter dem Titel eines Generalpropsten bis 1598 im Amt.

    Während im königlichen und Haderslebener Anteil die geistliche Leitung zunehmend in die Hand der Pröpste überging, blieb sie im Gottorfer Teil in der Hand des Generalpropstes (als Bischofsstellvertreter). Dieser wurde jedoch seit 1593 vom jeweiligen Herzog unter Umgehung des Kapitels direkt berufen.

    Erst die "Constitutio de anno 1636 betreffend die Ecclesiastica und Criminalia" König Christians IV. beendete diesen Zustand. Um die Adelskirchen auf den gemeinschaftlich verwalteten Gebieten stärker einbinden zu können, schuf der König mit dieser Konstitution für den königlichen Teil das Amt eines Generalsuperintendenten, der im jährlichen Wechsel mit dem herzoglichen Generalpropst diese Kirchen zu visitieren hatte. Der königliche Generalsuperintendent, der allein vom König bestellt wurde, war darüber hinaus zuständig für die Abhaltung der Tentamen der Theologiestudenten, die Ausschreibung der Bußtagstexte, die Übermittlung königlicher Kirchenverordnungen und die Generalvisitationen. Der Generalsuperintendent besaß keinen festen Amtssitz, sondern residierte in der ihm zugewiesenen Propstei (1636: Flensburg). Er war unter den Pröpsten der primus inter pares, weshalb diese auch das Ordinationsrecht in ihren Propsteien behielten. Ein weiteres Kennzeichen hierfür waren auch die 1646 angeordneten, jährlichen Zusammenkünfte der Pröpste, auf denen sie gemeinsam die oberste Glaubens- und Disziplinargerichtsbarkeit ausübten.
    Obwohl sich für den gottorfschen Generalpropst, der seitdem den Titel Generalsuperintendent führte, nichts änderte, legte diese Konstitution für die weitere Entwicklung des Bischofsamtes in Schleswig die eigentlichen Grundlagen.

    Nach dem Tod des ersten königlichen Generalsuperintendenten 1668 wurde die königliche Superintendentur zum ersten Mal aufgeteilt in die Landesteile Schleswig und Holstein mit jeweils eigenen Generalsuperintendenten. Die Folgezeit stand jedoch vornehmlich unter dem Einfluss der Auseinandersetzung zwischen Königshaus und den Gottorfer Herzögen. 1684-89, nach der Einziehung der herzöglichen Güter in Schleswig unter Christian V., unterstand der ganze Landesteil Schleswig erstmalig einem einzigen, in Schleswig residierenden Generalsuperintendenten. Nach der Rückgabe dieser eingezogenen Landesteile an den Gottorfer Herzog 1689 amtierte der königliche Generalsuperintendent dann bis 1693 in Flensburg und wählte schließlich Rendsburg zu seinem Amtssitz, der dort für die nächsten 100 Jahre verblieb. Die schon 1668 aufgegebenen "Pröpstesynoden" wurden von ihm 1691 wieder aufgenommen und bis 1737 (Verbot durch Christian VI.) weitergeführt.

    Erst durch die endgültige Einvernahme des herzoglichen Teils des Herzogtums Schleswig von 1720/21 schuf Friedrich IV. wieder ein einheitliches Kirchenregiment für den Landesteil Schleswig. Der herzogliche Generalsuperintendent blieb auf die gottorfschen Teile des Herzogtums Holstein beschränkt. Thomas Clausen wurde der erste Generalsuperintendent für das gesamte Schleswig und die königlichen Landesteile Holsteins. Er erstritt auch auf der Synode von 1723 von den Pröpsten das exklusive Ordinationsrecht für den Generalsuperintendenten zurück.

    Am 14.12.1739 veröffentlichte Johann Georg Conradi die "Instruction für den Generalsuperintendenten" (vgl. 16.12 Nr. 477), in der noch einmal die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Generalsuperintendenten zusammengefaßt waren.

    Nach dem Verzicht des späteren Zaren Pauls I. auf seine holsteinischen Besitzungen 1773 und dem Tod des letzten herzoglichen Generalsuperintendenten Friedrich Hasselmann wurde 1784 Adam Struensee der erste Generalsuperintendent für die beiden Herzogtümer Schleswig und Holstein.

    Doch die Einheit der Generalsuperintendentur währte nicht lange, bereits 1791 und dann endgültig 1834 wurde sie abermals aufgeteilt in die Generalsuperintendenturen Schleswig und Holstein. Bedingt durch die Unruhen des Jahres 1848 wurde die Generalsuperintendentur Schleswig nochmals unterteilt in einen Teil mit dänisch- und gemischtsprachigen Gemeinden und einen mit Gemeinden deutscher Kirchensprache. 1850 fällte die siegreiche dänische Regierung die Entscheidung, den Amtssitz nach Flensburg verlegen zu lassen. Die Trennung währte bis 1854, als die Gebiete wieder zu einer Generalsuperintendentur zusammengefaßt wurden unter Ulrich Sachmann Boesen, der nach dänischer Weihe den Titel "Bischof" trug.

    Ebensowenig wie die preußische Besetzung Schleswig-Holsteins zu einer umfassenden Neugestaltung des Kirchenregimentes geführt hat, sind auch die Befugnisse des nun wieder Generalsuperintendent genannten, obersten geistlichen Amtes verändert worden. Der Generalsuperintendent wurde seitdem vom preußischen König berufen und ernannt, sein Amtssitz wieder zurück nach Schleswig verlegt.
    Allerdings konnte der Generalsuperintendent nun als Mitglied des 1868 geschaffenen, für beide Generalsuperintendenturen zustädigen Konsistoriums aktiv an der kirchlichen Verwaltung teilnehmen und gehörte seit 1876 auch qua Amt zur Gesamtsynode. Die Teilnahme des Generalsuperintendenten an der obersten Behörde der schleswig-holsteinischen Provinzialkirche führte zu erbitterten Debatten um den Amtssitz des Schleswiger Generalsuperintendenten. Während Theodor Kaftan anfänglich noch in Schleswig residiert hatte, musste er 1892 auf Beschluß der 2. ordentlichen Landessynode seinen Amtssitz nach Kiel verlegen; der Dom zu Schleswig blieb jedoch weiterhin die Ordinationskirche der Generalsuperintendentur.

    1.3 Das Bischofsamt in der evangelisch-lutherischen Landeskirche Schleswig Holsteins
    1.3.1 Die Neuordnung von 1918 bis zum Zusammenbruch 1945

    Der Zusammenbruch der Monarchie in Deutschland 1918 und damit der Verlust des Trägers des Kirchenregimentes machte in der Schleswig-Holsteinischen Landeskirche Überlegungen notwendig, wie die Kirche in der neu geschaffenen Republik aussehen könnte. Am 12.12.1921 wurde die Verfassungsgebende Landeskirchenversammlung eröffnet, deren Aufgabe die Schaffung einer vom Staat getrennten, selbstverwalteten Kirche sein sollte. Diese Beratungen mündeten in der am 30.9.1922 unterzeichneten und am 8.4.1924 per Staatsgesetz verkündeten Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins (=Verfassung der LK S-H).

    Trotz heftiger Diskussionen über die Bestellung nur eines Landesbischofs wurde an den zwei historisch gewachsenen Bischofsämtern für Schleswig und Holstein (neben dem gleichberechtigten Superintendenten für Lauenburg) festgehalten.

    Neben der Wiedereinführung des Titels "Bischof" (für Schleswig bzw. für Holstein) wurden Stellung und Aufgaben des leitenden geistlichen Amtes neu festgelegt:
    1. Der Bischof wird von der Landessynode auf Lebenszeit gewählt. (§ 135 Abs. 1, Verfassung der LK S-H)
    2. Er ist Mitglied der Kirchenregierung (Vorsitzender bzw. sein Stellvertreter) und auch des Landeskirchenamtes. (§§ 124 Abs. 1 u.2; 143 Abs. 1, Verfassung der LK S-H)
    3. Er gehört der Landessynode als nichtsynodales Mitglied der Kir¬chenregierung an. (§ 121, Verfassung der LK S-H)
    4. Der Bischof ist unabhängiger, oberster geistlicher Leiter in seinem Sprengel, muss sich in grundsätzlichen Fragen jedoch mit den Kollegen abstimmen. (§ 136 Abs. 1 u.3, Verfassung der LK S-H)
    5. Zu seinen Aufgaben gehört neben den Visitationen und der Ordination die Aufsicht über die kirchliche Ausbildung, die Seelsorge für alle Geistlichen des Sprengels, die Abhaltung jährlicher Pröpstekonvente, die Kontaktpflege zur Inneren und Äußeren Mission, sowie die Fürsorge für kirchliche Arbeiten und die Wahrung kirchlicher Interessen in Schule und Erziehung.

    Die Frage des Bischofssitzes wurde zwar von 1924 bis 1933 auf fast jeder Synode heftig diskutiert, doch ist es bei der seit 1892 bestehenden Regelung des Amtssitzes in Kiel geblieben.
    Während Bischof Friedrich Petersen 1917 noch vom Kaiser berufen wurde, sollte sein Nachfolger der erste gewählte Bischof für Schleswig innerhalb der Landeskirche Schleswig-Holstein werden.
    Am 16.10.1924 wurde Prof. D. Rendtorff von der 1. ordentl. Landessynode zum Bischof für Schleswig und Vorsitzenden der Kirchenregierung gewählt. Nach dessen Absage fiel dann am 6.1.1925 die Wahl auf den Propst von Itzehoe, Eduard Völkel, der dieses Amt bis zu seiner Entlassung 1933 innehatte. (Vorsitzender der Kirchenregierung wurde der Bischof für Holstein, Mordhorst.)

    Mit der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten und dem Erstarken der Deutschen Christen begann eine Niedergangszeit der unabhängigen Landeskirche. Am 4.5.1933 löste die Kirchenregierung die Landessynode in Erwartung einer "grundsätzliche[n] Neuregelung der kirchlichen Verhältnisse" auf. Dann am 27.6.1933 wurden die Aufgaben der Kirchenregierung per staatlicher Verfügung erst dem Staatskommissar für das Kirchenwesen und von diesem seinem Bevollmächtigten Dr. Kinder übertragen. Hierdurch wurden dem Bischof seine konsistorialen Aufgaben in der Landeskirche entzogen und auf die geistliche Leitung in seinem Sprengel reduziert.

    Die Gründung der Deutschen Evangelischen Kirche (=DEK) am 14.7.1933 (vgl. 16.12 Nr. 453) führte zwar zu einer Beendigung des Staatskommissariates, aber die erzwungenen Neuwahlen aller kirchlichen Körperschaften am 23.7.1933 vollendeten die Revolution in der Kirche. Dass eine Abschaffung der beiden Bischofsämter und ihre Ersetzung durch nur einen Landesbischof für Schleswig-Holstein vorgesehen war, bezeugt eine auf den 4.9.1933 datierte Vertrauenserklärung der Pastoren im Schleswiger Sprengel (vgl. 16.12 Nr. 101). Für den 12.9.1933 wurde dann die berüchtigte 5. ordentliche Landessynode ("Braune Synode") einberufen, die dann nicht nur ihre Befugnisse auf den neugebildeten Landeskirchenausschuss übertrug ("Ermächtigungsgesetz"), sondern auch die Ämter der Bischöfe für Schleswig und Holstein aufhob (vgl. Akte Nr. 471). Am 25.9.1933 teilt der Landeskirchenausschuss mit, daß es künftig nur einen Landesbischof gäbe, dessen Sitz in Kiel wäre. Der erste Landesbischof, der auch Mitglied im Landeskirchenausschuss sein sollte, war Adalbert Paulsen, Kiel, der am 7.1.1934 in der Kieler Nikolaikirche von Reichsbischof Müller eingeführt wurde. Zu den nun wieder erweiterten Kompetenzen des Landesbischofs gehörten das Pfarrstellenbesetzungs- sowie das Versetzungsrecht.

    Von Mai bis Dezember 1934 gliederte sich die Landeskirche in die Reichskirche ein, die Kirchenhoheit wurde der DEK übergeben. Noch blieben die bischöflichen Rechte unangetastet. Erst die 17. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der DEK vom 10.12.1937 reduzierte den Bischof wieder auf seine rein geistliche Funktion. Die Leitung der Landeskirche wurde vollständig dem amtierenden Leiter des Landeskirchenamtes, Kinder, übertragen. Der am 7.7.1943 geschaffene Landeskirchenrat, dem der Landesbischof vorsitzen durfte, hatte nur beratende, aber keinerlei entscheidende Kompetenz.

    Diese der Verfassung zuwiderlaufende Entwicklung der Trennung von geistlichem Amt und Leitung der Landeskirche wurde bis 1945 weiter forciert.

    1.3.2 Von der Neuordnung zur Schaffung der Nordelbischen Kirche

    Nach dem Zusammenbruch 1945, der die Staatsabhängigkeit der Kirche endgültig beseitigte, stellte Landesbischof Paulsen am 9.7.1945 sein Amt in Erwartung der bevorstehenden Neuordnung zur Verfügung. Die vom 14. bis zum 16.8.1945 in Rendsburg tagende Vorläufige Gesamtsynode wollte denn auch eine neue verfassungsmäßige Grundlage für die Landeskirche schaffen. Die Gesamtsynode bildete eine Vorläufige Kirchenleitung, deren Aufgaben die Kirchenregierung, geistliche Leitung und Kompetenzfestsetzung für das neue Landeskirchenamt waren. Den Vorsitz führte durch Wahl der spätere Bischof für Holstein, D. Wilhelm Halfmann.

    Außerdem wurde ein Verfassungsausschuss gebildet, der auf Grundlage der Verfassung von 1922 eine umfassende Neuordnung der Landeskirche anstreben sollte, die dann in der Rechtsordnung von 1958 ihren Abschluss fand.

    Schon bei der zweiten Tagung der Gesamtsynode (2.-6.9.1946) entschied man sich für die Beibehaltung bzw. Wiedereinführung der zwei Bischofsämter. Einer von beiden sollte dann von der Synode zum Vorsitzenden der Kirchenleitung gewählt werden. Des weiteren sollte der Amtssitz des Bischofs für Schleswig nach Schleswig zurückverlegt werden.

    Gewählt wurden für Holstein D. Halfmann und für Schleswig der Missionsdirektor Dr. Pörksen, der jedoch sein Amt nicht antrat. Aus diesem Grund wurde dann im November auf der dritten Tagung beschlossen, dass Halfmann mit Hilfe zweier Landespröpste den Sprengel Schleswig bis zur Verfassunggebenden Synode verwalten sollte.

    Im März 1947 wurde Reinhard Wester, der Vorsitzende des Bruderrates im Kirchenkampf, nach seiner Rückkehr aus der britischen Kriegsgefangenschaft von der Kirchenleitung unter der Amtsbezeichnung Oberkirchenrat zum Bischofsvikar und Landespropst für Schleswig ernannt (vgl. 16.12 Nr. 1).

    Die Entwicklung schien nun doch auf nur ein Bischofsamt hinzudeuten. Entsprechende Entwürfe des Verfassungsausschusses zu dieser Zeit sahen sogar die Schaffung nur eines Bischofsamtes sowie zweier Bischofsvikare mit Sitz und Stimme in einer "Landeskirchenregierung" vor (vgl. 16.12 Nr. 7).

    Die erste Landessynode der Nachkriegszeit tagte unter dem Namen "5. ordentliche Landessynode" in Rendsburg vom 13. bis zum 17.10.1947. Nach heftigen Diskussionen um die Anzahl der Bischöfe einigte man sich schließlich doch auf zwei und wählte am 15.10.1947 Reinhard Wester zum Bischof für Schleswig. Die Kirchenleitung blieb wie ihr Vorgänger, die Kirchenregierung, ein gemischt synodal-episkopales Organ, das von einem durch die Landessynode auf Amtszeit gewählten Bischof geleitet wurde. Das Amt des Bischofsvikars, obwohl im Kirchengesetz eigens geschaffen, ist nie realisiert worden.
    Diese vorläufigen Regelungen sind dann bis zum Inkrafttreten der neuen Rechtsordnung am 1.1.1959 gültig geblieben. Mit dieser Rechtsordnung hatte die Landeskirche die Verfassung von 1922 außer Kraft gesetzt und sich eine neue gegeben. Diese Rechtsordnung von 1958 hatte bis zur Gründung der Nordelbischen Kirche 1977 Bestand.
    Die Artikel 78 bis 84 der Rechtsordnung von 1958 (vgl. 16.12 Nr. 4) regelten das Amt des Bischofs. Die Befugnisse des Bischofs waren grundsätzlich gleich geblieben. Neu waren bei der Wahl (Art. 81, Rechtsordnung von 1958) lediglich eine "Fühlungnahme" mit dem Leitenden Bischof der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD), ein Vorschlagsrecht des neugebildeten Theologischen Beirates und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Auf die disziplinarischen Befugnisse des Bischofs wurde verzichtet.

    Wenn die Rechtsordnung auch eindeutig von mehreren (also mindestens zwei) Bischöfen spricht, so gab es doch nach dem Rücktritt Westers am 1.11.1967 erneut Bestrebungen in der Landeskirche, das Amt des Schleswiger Bischofs in das eines Landespropstes umzuwandeln. Dessenungeachtet wurde Alfred Petersen von der Landessynode am 14.11.1967 zum Nachfolger Westers gewählt und am 12.12.1967 im Schleswiger Dom eingeführt.

    Den nächsten Entwicklungsschritt machte das Bischofsamt für Schleswig mit der Verfassung der Nordelbischen Kirche.

    1.3.3 Das Bischofsamt in der Nordelbischen Kirche

    Erstmals wurde die Idee einer einheitlichen Nordelbischen Kirche auf der Generalsynode der VELKD 1953 öffentlich formuliert. Am 25.9.1959 entschlossen sich die Kirchenleitungen der Landeskirchen Schleswig-Holsteins, Hamburgs, Lübecks und Eutins dazu, sich in Zukunft zu einer einheitlichen Kirche zusammenzuschließen. Erste Verhandlungen über einen Verfassungsentwurf scheiterten jedoch 1965 an der Frage der Anzahl der Bischöfe und Sprengel.

    Während Hamburg sich für einen Bischof und mehrere Landespröpste in den Sprengeln einsetzte, war man in Schleswig-Holstein für fünf Bischöfe in fünf Sprengeln. Diese Auseinandersetzung um die Anzahl - über Wesen und Funktion von Bischofsamt und Sprengel herrschte längst Einigkeit - zog sich weiter hin, bis es im Mai 1970 zum Kirchenvertrag über die Bildung der Nordelbischen Kirche (NEK) kam.

    Die am 19.9.1970 konstituierte Verfassunggebende Synode ließ schließlich eine Verfassung ausarbeiten, die nach dritter Lesung am 12.6.1976 angenommen wurde. In dieser Verfas-sung, die am 1.1.1977 in Kraft trat, regeln die Artikel 88-93 die Aufgaben und Stellung der Bischöfe. Sie haben in ihren Sprengeln die geistliche Leitung und Aufsicht und müssen Sorge tragen "für die Einheit und das Wachstum der Kirche im Glauben und in der Liebe" (Art. 88 Abs. 1, Verfassung der NEK). In der Nordelbischen Kirche soll es drei Bischöfe geben, je einen für die Sprengel Hamburg, Holstein-Lübeck und Schleswig. Sie gehören durch ihr Amt zur Kirchenleitung; einer von ihnen führt dort nebenamtlich den Vorsitz, die beiden anderen sind seine Stellvertreter. In ihren Sprengeln steht ihnen ein ständiger Stellvertreter zur Verfügung. Auch die leidige Frage des Amtssitzes ist in der Verfassung geklärt: Der Bischof für den Sprengel Schleswig residiert in Schleswig.

    In der Nordelbischen Kirche wird der Bischof zwar weiterhin von der Synode, aber nur noch auf zehn Jahre, "mit qualifizierter Mehrheit" (Art. 93 Abs. 1, Verfassung der NEK) gewählt. Wiederwahl ist allerdings zulässig. Wahlvorschläge unterbreitet ein gemischt besetzter Wahlausschuss. Der Bischof muss jedes Jahr der Synode aus seinem Sprengel einen Bericht erstatten, und bei öffentlichen Erklärungen müssen die drei Bischöfe zusammen auftreten.
    Im Jahre 1988/89 sollte es zu einer grundsätzlichen Verfassungsänderung kommen, die der 1986 eingesetzte Verfassungsausschuss ausgearbeitet hatte. Änderungswünsche kirchlicher Gremien und die bisherige Erfahrung zeigte, daß die Leitung der Gesamtkirche eine Aufgabe sei, die man schwerlich nebenamtlich ausführen könne.

    Abermals stand somit die Zahl der Bischöfe zur Disposition. In einem ersten Entwurf waren nur noch zwei Bischöfe vorgesehen, einer in Kiel mit Vorsitz in der Kirchenleitung, einer in Hamburg für die Stellvertretung. Die geistliche Leitung in den Sprengeln Schleswig und Holstein-Lübeck sollte durch ein neu zu schaffendes Amt eines Sprengelpropstes ausgeübt werden. Dieser Vorschlag wurde jedoch sehr bald abgelehnt und durch einen neuen ersetzt, der die Schaffung eines neuen, vierten Bischofsamtes mit Sitz in Kiel für die ausschließliche Leitung der Gesamtkirche vorsah. Weder dieser noch ein veränderter Vorschlag, der dem Kieler Bischof einen kleinen Sprengel zuordnete, wurde von der Synode im September 1989 anerkannt. Stattdessen wurde an der ehrenamtlichen Leitung der Gesamtkirche festgehalten. Die Bischöfe werden seitdem zu einem Bischofskollegium zusammengefasst, in dem jeder einzelne gesamtkirchliche Aufgaben übernimmt.

    Für den Bischof für Schleswig sind dies die theologische Ausbildung und die Diakonenausbildung in Rickling sowie die Zuständigkeit für die Kammer für Dienste und Werke sowie das Nordelbische Missionszentrum. Auch das Pastoralkolleg und die Zusammenarbeit mit den Partnerschaftskirchen obliegen dem Schleswiger Bischof ebenso wie der Kontakt zu den ausländischen Partnerkirchen und dem Lutherischen Weltbund.

    Die Aufgaben des Bischofs, der ein pastor pastorum sein soll, sind grundsätzlich dieselben geblieben (Art. 91, Verfassung der NEK). Sie haben sich seit der Kirchenordnung von 1542 somit kaum verändert.
    Bestandsgeschichte: a. Archivische Bearbeitung
    Die ersten 224 Archivguteinheiten des Bestandes wurden bereits 1980-1981 von Herrn Strelow geordnet und verzeichnet. Dieser Bestand war entsprechend den drei Teillieferungen von 1979 und 1980 unterteilt in 3 Abteilungen mit jeweils eigener Numerierung. Ab März 1994 wurde der gesamte Bestand dann neu verzeichnet.

    Der bereits verzeichnete Bestand wurde bei der Neuverzeichnung nur neu durchnumeriert, so dass die alte Dreiteilung aufgehoben wurde. Bei den Titeln wurden im Sinne einer einheitlichen Struktur nur leichte Eingriffe (v.a.: Enthält-Vermerke) vorgenommen.

    Die gesamte Neuverzeichnung des Bestandes "11.1/21.1 Bischof für Schleswig" erfolgte durch Stefan Valkyser von März bis Juni 1994 auf Karteikarten. Die Karten wurden anschließend klassifiziert und in den Computer eingegeben.

    Die Nachtragsverzeichnung wurde durch C. Karen Jens von November 2001 bis Oktober 2002 vorgenommen und jetzt unter dem Bestandsnamen „11.1 Bischof für Schleswig geführt. Die Nachlieferungen wurden direkt an den alten Bestand angegliedert und mit der Signatur 482 weitergeführt. Die Verzeichnung wurde direkt in den Computer im AUGIAS-System eingegeben. Das von Stefan Valkyser geschriebene Vorwort wurde im November 2002 von C. Karen Jens überarbeitet und ergänzt.

    Bedingt durch die Sprengelneuordnung bei der Bildung der NEK fielen die damaligen Propsteien Norder- und Süderdithmarschen sowie Rendsburg an den Sprengel Schleswig, so dass diese erst ab 1965 in diesem Bestand vorkommen. Ältere Akten sind im Bestand 11.03 „Bischof für Holstein-Lübeck zu suchen.

    Entnommen wurden drei Akten, die aufgrund ihrer Provenienz anderen Beständen zugeordnet wurden. Alle betreffen die Tätigkeit Stolls und sind nun in den Beständen LKANK, 16.13, Bischof für Holstein-Lübeck bzw. LKANK, 13.02, Senior Lübeck zu finden.

    Die Akten der Nummern 1-5, 7-12, 14-16, 69 und 70 wiesen eine Einzelblattverzeichnung auf, deren Sinn unklar und nicht mehr feststellbar ist. Die zweistellige Dezimalnummerierung und Titelangabe der Einzelblätter wurde bei der Neuverzeichnung beibehalten. In Akte Nr. 1 sind die Titel und Nummern nachträglich von unbekannter Hand wieder gestrichen, aber ebenfalls wieder übernommen worden.


    b. Bestandsgeschichte
    Der vorliegende Bestand setzt 1890 mit einigen wenigen Akten ein. Die Mehrzahl der Akten stammt jedoch aus den Jahren seit 1947. Die Archivguteinheiten Nr. 477 bis 480 stammen aus dem 18. und 19. Jahrhundert und wurden aufgrund unklarer Provenienz im Nordelbischen Kirchenarchiv belassen. Für weitere, vor allem ältere Akten sei verwiesen auf Landesarchiv Schleswig-Holstein, Abt. 18: "Generalsuperintendent von Schleswig", die den Zeitraum von der Reformation bis 1884 umfasst. Das mittelalterliche Archiv des Bischofs für Schleswig befindet sich im Rigsarkiv in Kopenhagen.

    Der erste Teil umfasste die Jahre 1947 bis 1978 mit einigen Fragmenten bis 1932 und 1980. Im Juli und Dezember 1991 erfolgte eine weitere, zweiteilige Nachlieferung, die die Jahre von 1890-1932 und 1948-1990 umfasste. 1982 und 1986 wurden im Pastorat der ev.-luth. Klosterkirchengemeinde Bordesholm noch einige Einzelstücke aus dem 18. und 19. Jahrhundert gefunden. Da sich deren Provenienz jedoch nicht mehr klären ließ, wurden sie aus inhaltlichen Gründen dem Bestand "Bischof für Schleswig" angeschlossen.

    Der ältere Teil der Nachlieferung (Laufzeit 1890-1933) erreichte das Archiv bereits in einer verzeichneten Form, ohne dass jedoch deren Urheber ausfindig gemacht werden konnte. Aus diesem Grunde wurde dieser Teil komplett neuverzeichnet. Inhaltlich bezieht er sich hauptsächlich auf das Engagement des Bischofs in der Mission.

    Der neuere Teil stammte größtenteils aus der Amtsführung Bischofs Stoll und bezog sich vor allem auf seine Arbeit in landeskirchlichen Zusammenschlüssen.

    Der Teil aus den Jahren 1948-1978 ist aus der allgemeinen Geschäftsführung des jeweiligen Amtsinhabers erwachsen und nur grob nach Sachakten geordnet. In dieser Zeit wurde das Schriftgut hauptsächlich chronologisch oder nach Korrespondenzpartnern abgelegt.

    In den Jahren 1997-1999 erfolgten drei weitere Nachlieferungen. Diese bestanden überwiegend aus Schriftverkehr, welches in den Amtszeiten von Bischof Petersen und Bischof Stoll erwachsen war. Einige weitere Akten kamen 1998 aus dem Bestand der Kirchengemeinde Bordesholm-Brügge, die Evangelische Frauenhilfe (1926-1933) betreffend, hinzu. Diese Akten waren wahrscheinlich mit dem Wechsel Bischof Völkels nach seinem Ausscheiden aus dem Amt in die genannte Kirchengemeinde gekommen. Weiteres Schriftgut der Bischofskanzlei Schleswigs wurde aus dem Nachlass Hübner (LKANK, Hübner, Friedrich) in den Bestand des Bischofs für Schleswig übernommen. Darunter befindet sich auch Schriftverkehr mit dem Propst Petersen, dem späteren Bischof für Schleswig. Die Nachlieferungen haben insgesamt einen Umfang von 13,5 lfd. Metern.
    Bei den Nachlieferungen von 1997-1999 wurde ein Teil der Akten kassiert. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um Prüfungsunterlagen des II. Theologischen Examens, soweit sie nicht das Breklumer Seminar betreffen, Niederschriften der Kirchenleitung und Niederschriften der Synoden der NEK. Für die Ablieferung 2011 wurden Akten kassiert, die an anderer Stelle (z.B. VELKD) ebenfalls überliefert sind.

    3. Hinweise auf andere Bestände; Literaturangaben

    a. Hinweise auf andere Bestände
    LKANK, 13.02, Senior (Lübeck)
    LKANK, 16.13, Bischof für Holstein-Lübeck (Nordelbien)

    b. Literaturangaben
    Nicht aufgeführt wurden die Hinweise auf die einschlägigen Rechtstexte, die in den jeweiligen Gesetzesblättern zu ermitteln sind.
    ALWAST, Jendris: Das landesherrliche Kirchenregiment zu Gottorf (1544-1721), in: Schleswig-Hol-steinische Kirchengeschichte, Bd. III, Neumünster 1982, S. 11-38.
    ARENDS, Otto Fr.: Geistligheden i Slesvig og Holsten. Frau Reformationen til 1864, Bd. 3, Kopenhagen 1932.
    BLASCHKE, Klaus: Einführung zur Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, in: Das Verfassungsrecht der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, Kiel ³1991.
    BLASCHKE, Klaus (Hg.): Das Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, Kiel 2012.
    CARSTENS, C.R.: Die Generalsuperintendenten der evangelisch-lutherischen Kirche in Schleswig-Holstein von der Reformation bis auf die Gegenwart, in: Zeitschrift für Schleswig-Holsteinische Geschichte XIX (1889), S. 1-111.
    CHALYBÄUS, Heinrich Franz: Sammlung der Vorschriften und Entscheidungen betreffend das Schleswig-Holsteinische Kirchenrecht, Schleswig ²1902.
    CHRISTIANSEN, Theo: Schleswig als Bischofssitz 1848-1947, in: RADTKE, Christian; KÖRBER, Walter (Hg. im Auftrag der Evangelisch-Lutherischen Domgemeinde Schleswig): 850 Jahre St.-Petri-Dom zu Schleswig, 1134-1984 (=Schriften des Vereins für Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte, I. Reihe, Bd. XXXIII), Schleswig 1984, S. 239-252.
    CHRISTLYKE KERCKEN ORDENINGE, de yn den Fürstendömen, Schleßwig, Holsten etc. schal geholden werden, in: RICHTER, Aemilius Ludwig (Hg.): Die evangelischen Kirchenordnungen des sechszehnten Jahrhunderts, Bd. 1, Leipzig 1871, S. 353-360.
    FEDDERSEN, Ernst (Hg.): Die lateinische Kirchenordnung für Dänemark, Norwegen und Schleswig-Holstein von 1537, in: Die lateinische Kirchenordnung König Christians III von 1537 nebst anderen Urkunden zur Schleswig-Holsteinischen Reformationsgeschichte (= Schriften des Vereins für Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte, I. Reihe, Bd. XVIII), Kiel 1934, S. 1-93.
    FEDDERSEN, Ernst: Kirchengeschichte Schleswig-Holsteins, Bd. II, Kiel 1935.
    GÖLDNER, Horst; BLASCHKE, Klaus (Hg.): Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche. Erläuterungen, Kiel 1978.
    HOFFMANN, Erich: Der Sieg der Reformation in den Herzogtümern Schleswig und Holstein, in: Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte, Bd. III, Neumünster 1982, S.115-183.
    HOFFMANN, Erich: Das landesherrliche Kirchenregiment im königlichen Anteil der Herzogtümer Schleswig und Holstein 1544-1721, in: Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte, Bd. IV, Neu-münster 1984, S. 73-133.
    HOFFMANN, Gottfried Ernst: Die Konsistorialverfassung in Schleswig-Holstein von der Reformation bis zum Ende des deutsch-dänischen Gesamtstaates, in: Schriften des Vereins für Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte, II. Reihe, Bd. XXIII/XXIV (1967/68), S. 9-30.
    JÜRGENSEN, Claus: „mit dem Schein des Rechts., in: REUMANN, Klauspeter (Hg.): Kirche und Nationalsozialismus, Neumünster 1988, S. 223-245.
    JÜRGENSEN, Kurt: Die Stunde der Kirche. Die Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins in den ersten Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg (=Schriften des Vereins für Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte, I. Reihe, XXIV), Neumünster 1976.
    KINDER, Christian: Neue Beiträge zur Geschichte der evangelischen Kirche in Schleswig-Holstein und im Reich 1924-1945, Flensburg 1968.
    LANGE, Hartmut: Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche. Vorgeschichte und rechtliche Gliederungsprobleme, Univ., Kiel, Jur. Diss., 1972 (masch.).
    SCHOEN, Paul: Das evangelische Kirchenrecht in Preußen, Bd. 1, Berlin 1903.
    SCHWARZ, Eberhard: Das leitende geistliche Amt in Schleswig-Holstein unter Berücksichtigung seiner Beziehungen zur landeskirchlichen Behörde 1868-1968, in: Schriften des Vereins für Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte, II. Reihe, Bd. XXIII/XXIV (1967/68), S. 80-149.
    Archiv: Landeskirchliches Archiv Nordkirche
    Verweis: 13.02 Senior (Lübeck)
    Verweis: 16.13 Bischof/Bischöfin für Holstein-Lübeck (Nordelbien)
    16.13 Bischof/Bischöfin für Holstein-Lübeck (Nordelbien)
    16.14 Bischof/Bischöfin für Hamburg (Nordelbien)
    16.15 Theologischer Beirat (Nordelbien)
    16.16 Kirchengericht (Nordelbien)
    16.17 Gleichstellungs- und Genderbeauftragte / Beauftragte für Geschlechtergerechtigkeit (Nordelbien)
    16.2 Landeskirchliche Verwaltung
    2 Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) (seit 2012)
    3 Dienste und Werke
    4 Vereine und nichtlandeskirchliche Stellen
    5 Nachlässe, Handakten und personengeschichtliche Sammlungen
    6 Sammlungen
    7 Sonstige
    Bibliothek