16.02 |
Intersynodale Nordelbische Kirchenkommission (Nordelbien) |
1968 - 1973 |
Die Intersynodale Nordelbische Kirchenkommission (INK) ist der entscheidende Wegbereiter des "Vertrages über die Bildung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche" vom 21. Mai 1970 (kurz: "Nordelbienvertrag") zwischen den Landeskirchen Hamburg, Eutin, Lübeck und Schleswig-Holstein sowie der Landeskirche Hannover (bezüglich des Kirchenkreises Harburg) gewesen. Sie hat die Verfassung der Nordelbischen Kirche in den wesentlichen Strukturen mitgestaltet.
Der INK waren mehrere Verhandlungsabschnitte der beteiligten Landeskirchen über eine zukünftige Nordelbische Kirche seit 1953 vorangegangen. 1966 bis 1967 hatten die Kirchenleitungen der beteiligten Landeskirchen über die bisherigen Entwürfe beraten. 1967 wurden die Verhandlungen für gescheitert erklärt, weil man sich besonders bezüglich der Einteilung der bischöflichen Sprengel sowie der Anzahl und Struktur der Bischofsämter nicht einig werden konnte.
Den entscheidenen Impuls für eine Weiterführung der Gespräche gab der Präsident der Hamburger Synode, Hans Mestern, auf der Konferenz auf dem Koppelsberg am 2. Februar 1967. Er schlug vor, die Verhandlungsebene von den Kirchenleitungen auf die Synoden zu legen und eine intersynodale Kommission zu bilden. Dieser Vorschlag wurde sofort umgesetzt. Die einzelnen Landessynoden fassten entsprechende Beschlüsse und wählten ihre Vertreter für die INK. Ab dem 25. Januar 1969 beteiligten sich auch hannoversche Synodale an der INK. Am 10. Februar 1968 konstituierte sich die INK in Hamburg-Volksdorf. Die INK gab sich eine Geschäftsordnung und berief die Synodalpräsidenten der beteiligten Landeskirchen in den Vorstand. Ab 1969 wurde auch ein Vertreter aus Hannover in den Vorstand gerufen. Es wurde beschlossen, dass die Präsidenten der Synoden von Schleswig-Holstein und Hamburg jährlich abwechselnd den Vorsitz und dessen Stellvertretung halten sollten.
Der urprüngliche Auftrag der INK, einen rechtlich unverbindlichen Verfassungsentwurf zu erarbeiten, wurde von der INK selbst dahingehend erweitert, nicht nur die Bildung einer neuen Landeskirche, sondern auch die Grundzüge der zukünftigen Verfassung in Form eines Vertrages auszuarbeiten. Gleichzeitig formulierte die INK in ihrer Vorlage vom 29.11.1969 an die Synoden einen weiteren Grundsatz des künftigen Nordelbienvertrages und der anstehenden Neugestaltung der Verfassung: Die INK wollte zwar keine allgemeine Reform des kirchlichen Aufbaus einleiten, aber dennoch mit der Ausgestaltung der gesamten Kirche nach dem Kollegialprinzip den derzeitigen Entwicklungstendenzen Rechnung tragen. Ergebnis der Arbeit der INK sowie ihrer Unterausschüsse war der "Nordelbien-Vertrag" vom 21. Mai 1970. Darin wurde die Bildung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechtes vertraglich geregelt. Als vorläufige Organe wurden die Verfassunggebende Synode, der Rat und die Synodalkommision geschaffen. Es folgten detaillierte Regelungen über Zusammensetzung und Aufgaben dieser Organe. Weiterhin entscheidend war die Anlage zu § 5 Absatz 2 dieses Vertrages: In ihr sind die "Grundsätze und Leitsätze für die Verfassung der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche" festgeschrieben. Sie gaben die Grundstruktur für die verfassungsmäßige Ausgestaltung der Abschnitte Gemeinden, Kirchenkreise, Sprengel, Bischöfe, Synode, Kirchenleitung und Kirchenamt.
Hiermit war der Auftrag der INK erfüllt und ihre Arbeit beendet.
Die Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche trat am 1. Januar 1977 in Kraft. |
a. Archivische Bearbeitung Er wurde 1998 von Annette Göhres im Archivinformationssystem AUGIAS verzeichnet. Die vorgefundenen Schriftguteinheiten wurden weitestgehend übernommen und in eine inhaltliche Systematisierung umgesetzt. Der Bestand wurde 2023 von Ulrich Stenzel revidiert.
b. Bestandsgeschichte Der Bestand wurde vermutlich im Zusammenhang mit Abgaben der Provenienz "Rat der Nordelbischen Kirche" übernommen. Die INK war ein kirchliche Stelle mit - ihrem Auftrag entsprechend - begrenzter Lebensdauer von 1968 bis 1970. Die INK hat ihr Schriftgut zwar grob geordnet, ist aber keinem Aktenplan gefolgt. Das Schriftgut besteht zum großen Teil aus einer Mischung von Protokollen, Einladungen, Schriftwechsel und Referaten. Es wurde nur in Ansätzen zu Sachakten formiert werden. Darum konnten die Erschließungsangaben nicht sehr detailliert erhoben werden.
Ein Teil der Provenienz INK befindet sich nicht in diesem Bestand, sondern ist in den Bestand 16.00 (Verfassunggebende Synode) integriert. Die Ursache liegt darin, daß für die beginnenden Beratungen der Verfassunggebenden Synode die in § 5 (Anlage) des Nordelbien-Vertrages festgeschriebenen "Grundsätze und Leitsätze..." der wichtigste Ausgangspunkt gewesen waren. Durch eine frühere Verzeichnung des Bestandes 16.00 ist dieser Teil der Provenienz INK in ein sachthematisches Inventar des Bestandes 16.00 nach den einzelnen Artikeln der Verfassung eingegangen (16.00.01 Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche). Aus diesem Grund sind die Archivguteinheiten mit der Provenienz INK nicht aus dem Bestand 16.00 herausgelöst worden.
Deshalb ist ergänzend 16.00 sowie die Verkartung der Artikel in 16.00.01 heranzuziehen.
Konsequenz der Verteilung der Provenienz INK auf die Bestände 16.00 und 16.02 sind Doppelungen, besonders bei den Sitzungsangelegenheiten. Eine Kassation wäre nur bei Einzelblattvergleich zu verantworten gewesen, der einen zu hohen Verwaltungsaufwand erfordert hätte. Die Doppelungen werden daher bei der Wichtigkeit des Bestandes in Kauf genommen.
3. Hinweise auf andere Bestände; Literaturangaben
a. Hinweise auf andere Bestände LKANK, 16.00 Verfassunggebende Synode (Nordelbien) LKANK, 16.00.01, Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche LKANK, 16.01, Rat der Nordelbischen Kirche (Nordelbien)
b. Literaturangaben Lange, Hartmut, Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche. Vorgeschichte und rechtliche Gliederungsprobleme. Kiel (Univ., Diss.), 1972. Stenzel, Ulrich: Wie die Verfassung der Nordelbischen Kirche entstand. Materialien im NEK-Archiv helfen bei der Auslegung der Verfassung. In: Mitteilungen zum Archivwesen in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, Heft 34 (2006), S.19 - 26. |