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    Landeskirchliches Archiv Nordkirche
    1 Landeskirchen vor 2012
    10 Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs (1549-2012)
    11 Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins (1867-1976)
    11.0 Kirchenleitende Organe
    11.00 Landessynode (Schleswig-Holstein)
    11.00.0 Protokolle der Landessynode (Schleswig-Holstein)
    11.01 Kirchenleitung (Schleswig-Holstein)

    Vollansicht Bestand

    Archiv Landeskirchliches Archiv Nordkirche
    Signatur: 11.01
    Name: Kirchenleitung (Schleswig-Holstein)
    Laufzeit: 1945 - 1976
    Geschichte: 1 Geschichte der Kirchenleitung der Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins
    1.1 Die Verfassung von 1922 als Grundlage für die spätere Kirchenleitung

    "Die Welt des landesherrlichen Summepiskopats brach mit der Novemberrevolution von 1918 zusammen." Bis zu diesem Zeitpunkt lag das Kirchenregiment über die schleswig-holsteinische Landeskirche beim preußischen Minister für geistliche Angelegenheiten als Bevollmächtigten des preußischen Königs. Doch mit der Abdankung des preußischen Königs hatte die bisher gültige summepiskopale Kirchenverfassung ihre Grundlage verloren. Vorerst wurden die landesherrlichen Befugnisse im März 1919 auf drei evangelische Staatsminister, die diese jedoch faktisch kaum ausübten, übertragen. Obwohl die Weimarer Reichsverfassung (WRV) "kein eindeutiges kirchenpolitisches System" vorsah, forderte sie die Trennung von Staat und Kirche und räumte den Kirchen das Privileg, eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes zu sein, ein (Art. 137, Abs. 1, WRV). "Grundsätzlich war die Kirche [also] nach 1918 zum ersten Mal ganz auf sich gestellt und hatte die Möglichkeit, sich selbst eine neue Verfassung zu geben." Aus diesem Grunde übertrug der Landeskirchenausschuss - den Vorgaben der Weimarer Reichsverfassung folgend - 1921 die kirchenregimentlichen Rechte des Königs und Ministers für geistliche Angelegenheiten per Kirchengesetz bis zum Erlass einer Verfassung vorläufig auf sich und konstituierte schon am 7. Januar 1919 einen Verfassungsausschuss, der es "als seine Aufgabe betrachtet, die zukünftige Verfassung der Landeskirche zu beraten".
    Diese Aufgabe endete dann am 30. September 1922, als die "Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins" von der Landeskirchenversammlung im Rendsburger Rathaus angenommen wurde. Dass es noch mehr als eineinhalb Jahre bis zum Inkrafttreten der Verfassung dauern sollte, lag daran, dass von staatlicher Seite erst im April 1924 die notwendigen Rahmengesetze erlassen worden waren. So kam es, dass die Verfassung erst am 28. Oktober 1924 vollständig in Kraft getreten war.

    Der Wegfall des landesherrlichen Kirchenregimentes verlangte zweierlei grundsätzliche Neuordnungen: Zum einen musste die rechtliche Selbständigkeit der Landeskirche verfasst werden (§ 2, Verfassung von 1922) und zum anderen musste die Selbstverwaltung durch eigene Instanzen und Organe geregelt werden (§ 104, Verfassung von 1922). Vier Organe sah die Verfassung vor: die Landessynode, die Kirchenregierung, die Bischöfe für Holstein und Schleswig und der Landessuperintendent für Lauenburg, sowie das Landeskirchenamt.
    Die Landessynode sollte als oberste Instanz der Landeskirche für die kirchliche Gesetzgebung, sowie Beratung und Beschlußfassung in allen Angelegenheiten zuständig sein, während den Bischöfen und dem Landessuperintendent die geistliche Leitung sowie Einfluss auf die kirchliche Verwaltung zukommen sollte. Das Landeskirchenamt sollte als Behörde für die laufende Verwaltung - wie zu Zeiten des landesherrlichen Kirchenregimentes das Konsistorium - zuständig sein.
    Alle Organe verbindend und vereinend stand die Kirchenregierung im Zentrum des verfassungsgemäßen Aufbaus; sie sollte Aufgaben und Rechte des Landesherrn bzw. seiner Minister in Bezug auf das Kirchenregiment übernehmen. Ihr Vorsitzender, der Bischof sein musste, "hat die geschäftliche Leitung und vertritt die Landeskirche nach außen" (§ 126, Verfassung von 1922).
    Da die Kirchenregierung den Willen der Landessynode außerhalb der Sitzungsperioden zum Ausdruck bringen und als Anrufungsstelle gegen Bescheide und Maßnahmen des Landeskirchenamtes fungieren sollte, sollte in ihr auch das synodale Element vorherrschen. Entsprechend bestand die Kirchenregierung aus den beiden Bischöfen, sieben Mitgliedern der Landessynode (2 Geistliche und 5 Nichtgeistliche) sowie dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landeskirchenamtes (§ 124, Verfassung von 1922).
    Die Kirchenregierung wählte die Mitglieder des Landeskirchenamtes, hatte die Dienstaufsicht inne und verfügte darüber hinaus auch über gewisse Sonderrechte (§§ 110, 133, 123, Verfassung von 1922) gegenüber der Landessynode, die letzte Instanz bleiben sollte.
    Aufgabe der Kirchenregierung war laut Verfassung "die oberste Leitung der Landeskirche und die Wahrung und Weiterbildung der gesamten kirchlichen Ordnung" (§ 132, Absatz 1, Verfassung von 1922), während das Landeskirchenamt die "inneren und äußeren Angelegenheiten" verwalten sollte (§ 148, Verfassung von 1922).

    Hieraus resultierte eine latente Konkurrenz zwischen den beiden Organen, die abzumildern äußerst problematisch war.
    Eine konkrete Trennung der Zuständigkeiten war praktisch unmöglich. Man legte stattdessen fest, dass die Kirchenregierung in all jenen Fällen zuständig sein sollte, wo bisher der Gesamtsynodalausschuss oder "eine dem Konsistorium übergeordnete kirchliche Instanz zuständig war" (§ 132, Abs. 2, Verfassung von 1922). Diesem Grundsatz lag die Überlegung zugrunde, dass die Fülle der Verwaltungsarbeiten nur vom Landeskirchenamt bewältigt werden konnte, und die Kirchenregierung einerseits keinen eigenen Beamtenapparat besaß, und andererseits nur zeitweise zusammentrat. Erleichternd wirkte sich dabei die Tatsache aus, dass der Vorsitzende der Kirchenregierung und dessen Stellvertreter als Bischöfe auch Mitglieder des Landeskirchenamtes waren und so - neben der verfassungsgemäßen Dienstaufsicht (§ 150, Verfassung von 1922) - entsprechend an der laufenden Verwaltungsarbeit teilhaben konnten.

    Die "Machtergreifung" der Nationalsozialisten auf staatlichem und die der Deutschen Christen auf kirchlichem Gebiet zerstörten dieses Verfassungsgefüge. Auf ihrer 5. Sitzung, der ‚braunen Synode, verzichtete die Landessynode - dem Führerprinzip gehorchend - auf ihre verfassungsgemäßen Rechte und Pflichten zugunsten eines neugebildeten Landeskirchenausschusses, der auch "gleichzeitig bis auf weiteres die Befugnisse der Kirchenregierung" ausüben sollte. Die Kirchenregierung, obgleich nicht aufgelöst, wurde damit funktionslos und handlungsunfähig.
    Schlußpunkt dieser Demontage der Verfassung bildete dann 1937 die Übertragung der Verantwortung der Kirchenregierung auf den Präsidenten des Landeskirchenamtes, der schon seit Oktober 1933 unbeschränkt das Landeskirchenamt führte: Damit verlor die tatsächliche Gestalt der Landeskirche endgültig ihren Zusammenhang mit der selbstgewählten Verfassung.

    1.2 Die Gründung einer Vorläufigen Kirchenleitung nach dem Zweiten Weltkrieg

    Unmittelbar nach der Kapitulation der Deutschen Wehrmacht am 8. Mai 1945 begannen innerhalb der Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins Überlegungen für die notwendige Neuordnung der Landeskirche.
    Die Neuordnung der Landeskirche sollte nicht nur zurückführen in die staatliche Unabhängigkeit der Verfassung von 1922, sondern auch ohne jede Unterstützung von staatlicher Seite erfolgen. So war man sich einig, dass diese Neuordnung nur von einer Landessynode als Vertretung des gesamten Kirchenvolkes durchgeführt werden konnte. Grundlage sollte dabei die Verfassung von 1922 sein, deren Gültigkeit nie aufgehoben oder bestritten worden war.
    Am 28. Mai 1945 traf sich der "Schleswigsche Arbeitskreis", dem u.a. Pastor Halfmann und der Bischof i.R. Völkel angehörten, bei Propst Siemonsen in Schleswig. Diese Gruppe aus dem nördlichen Teil der Landeskirche wollte die Initiative zur Neuordnung der Landeskirche übernehmen, deren erstes Ziel neben der Einberufung einer allgemeinen Synode die Wiedereinsetzung einer handlungsfähigen Kirchenleitung war. So sollten alle Pfarrbezirke, die mit einem Pastor versorgt waren, jeweils einen Geistlichen und einen Nichtgeistlichen zu einer Propsteisynode entsenden, aus der wiederum die Mitglieder für eine "Vorläufige Gesamtsynode" zu entsenden wären.
    Pastor Halfmann protokollierte bei einer dieser Sitzungen: "Die Kompetenzen der Vorl. Syn. + VKL. Ziel: K. Reg führt; LKA führt aus."
    Im Juni 1945 kam es zur Kontaktaufnahme mit dem Landeskirchenamt, das sich unter seinem Präsident Bührke den Ideen des Schleswigschen Arbeitskreises anschloss. Im "Aufruf zur Bildung der Vorläufigen Gesamtsynode", veröffentlicht im Juni 1945, hieß es:
    "Die bisherige Kirchenleitung war einseitig durch staatliche Rechtsetzung berufen. Sie erachtet sich deshalb nach dem Zusammenbruch der Reichsgewalt und damit dem Fortfall ihres Auftraggebers nicht mehr zur Ausübung des Kirchenregimentes autorisiert. Es ist notwendig, dass die Kirche ihr altes verfassungsmäßiges Recht auf Bildung kirchenregimentlicher Organe wieder voll für sich in Anspruch nimmt. [...] Die Vorläufige Gesamtsynode wird vor allem die Aufgabe haben, eine vorläufige Kirchenregierung zu berufen [...]."
    Auch Hans Asmussen, von der Provisorischen Leitung der EKD im Juli 1945 mit der Neuordnung der schleswig-holsteinischen Landeskirche beauftragt, konnte für diese Ideen gewonnen werden, so dass trotz aller Widrigkeiten am 14. August 1945 die Vorläufige Gesamtsynode in Rendsburg ihre erste Tagung eröffnen konnte.
    Da das Zustandekommen der Vorläufigen Gesamtsynode nicht im Einklang mit der alten Verfassung stand, beschränkte sie sich in ihren Beschlußfassungen auf das Notwendigste. Abweichend von der Verfassung wählte sie 4 Geistliche und 4 Nichtgeistliche zu einer Vorläufigen Kirchenleitung; weiter setzte sie einen Verfassungsausschuß zwecks Überarbeitung der Verfassung ein und erließ eine neue Wahlordnung für die Landessynode. Außerdem:
    "... ist verzichtet worden auf die Wahl eines Bischofs. Die bischöflichen Funktionen werden von den vier geistlichen Mitgliedern der Vorläufigen Leitung wahrgenommen." [...] Die Vorläufige Gesamtsynode hat die verfassungsmäßigen Aufgaben der Kirchenregierung einer Vorläufigen Kirchenleitung übertragen [...]. Der Vorsitzende der Vorläufigen Kirchenleitung führt die Amtsbezeichnung Präses."
    Nun war die Landeskirche vorerst wieder handlungsfähig.

    1.3 Von der Vorläufigen Kirchenleitung zur Kirchenleitung

    Auf der 2. Tagung der Vorläufigen Gesamtsynode (2.-6. September 1946) sollte die Wahl einer ordnungsgemäßen Landessynode gesetzlich vorbereitet werden sowie die Vorläufige Kirchenleitung zur regulären Kirchenleitung gemacht werden.
    Als Hauptproblem dieser Tagung erwies sich die Frage der Bischofsämter. Ob die schleswig-holsteinische Landeskirche weiterhin einen Landesbischof oder wieder zwei Bischöfe erhalten sollte, konnte und wollte die Vorläufige Gesamtsynode nicht endgültig klären. In Übereinstimmung mit dem bisherigen Vorgehen wählte man der Verfassung entsprechend zwei Bischöfe.
    Mit dem "Kirchengesetz zur Umbildung der Kirchenleitung" wurden außerdem auch die anderen Veränderungen in der geistlichen Leitung, die während der 12 Jahre der nationalsozialistischen Herrschaft vorgenommen worden waren, im Sinne der Verfassung von 1922 korrigiert. Die Vorläufigkeit dieser Regelung drückte sich im § 3 aus.
    Neben den zum Bischof für Schleswig gewählten D. Martin Pörksen wurde als weiteres, nicht-geistliches Mitglied Dr. Danielsen in die Kirchenleitung gewählt. Zum Vorsitzenden der Kirchenleitung wurde abermals Halfmann, nun als Bischof für Holstein, für die Dauer seiner Amtszeit, gewählt.
    Aufgrund der ebenfalls auf dieser Tagung am 4. September 1946 erlassenen Wahlordnungen bildete sich bis zum Oktober des Jahres 1947 die erste ordentliche Landessynode der Nachkriegszeit in Rendsburg. Um einerseits die Wiederanknüpfung an die Verfassung von 1922 und andererseits die Abgrenzung von der Zeit des Nationalsozialismus deutlich zu betonen, konstituierte sie sich als "5. ordentliche Landessynode".
    Diese Synode erließ eine neue kirchliche Grundordnung, die sich im "Kirchengesetz zur Änderung der Verfassung der Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins vom 30. September 1922" niederschlug.
    Zu den wichtigsten Veränderungen gegenüber der Verfassung von 1922 gehörten:
    - Statt "Kirchenregierung" sollte es nun heißen "Kirchenleitung" (Abs. 9); sie setzte sich aus den beiden Bischöfen, dem Bischofsvikar, acht Synodalen (drei Geistliche, fünf Nichtgeistliche, gewählt für die Amtsdauer der Landessynode), sowie dem Präsidenten des Landeskirchenamtes zusammen (Abs. 10).
    - Der Kirchenleitung oblag nun "die Leitung der Landeskirche" (Abs. 13); der formelhafte Kompromiß zwischen den Zuständigkeiten, der sich in § 132, Abs. 2 u. 3, sowie in § 148, Abs. 2 der Verfassung von 1922 ausdrückte, wurde zugunsten der Kirchenleitung verändert (Abs. 13 u. 18).
    - Die Kirchenleitung wurde dem Landeskirchenamt übergeordnet: Sie regelte nun die Zuständigkeiten (Abs. 18) und konnte Sitzungen des Landeskirchenamtes einberufen (Abs. 19).
    - Dementsprechend war das Landeskirchenamt, nun "die Verwaltungsbehörde der Landeskirche" und mit der Ausführung der laufenden Geschäfte der Kirchenleitung betraut (Abs. 18), auch nicht mehr Organ der Landeskirche (Abs. 4).
    Außerdem wurden die synodalen Mitglieder der Kirchenleitung neu gewählt und Bischof Halfmann im Vorsitz der Kirchenleitung bestätigt.
    Mit dem Ablauf der 5. ordentlichen Landessynode der Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins verfügte die Landeskirche somit wieder über eine vollständige, verfassungsmäßige Grundlage.

    1.4 Die Rechtsordnung von 1958 und die Entstehung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche 1977

    Da mit dem Kirchengesetz zur Änderung der Verfassung eine stabile Basis für die Arbeit der Landeskirche gegeben war, konnte sich der Verfassungsausschuss mit der Ausarbeitung einer neuen Verfassung Zeit lassen. Es sollte noch bis zum Jahre 1958 dauern, ehe sich die Landeskirche auf der 19. ordentliche Landessynode in Form der "Rechtsordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins. Vom 6. Mai 1958" eine neue verfassungsmäßige Grundlage geben sollte.
    Die Artikel 100 bis 108 der Rechtsordnung befassen sich mit der Kirchenleitung, wobei grundsätzlich an den Vorgaben der geänderten Verfassung von 1922 festgehalten wurde. Die wichtigste Neuerung war der Artikel 101, in dem die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kirchenleitung zusammengefasst wurden:
    "(1) Die Kirchenleitung entscheidet in allen Angelegenheiten der Landeskirche, wenn in der Rechtsordnung oder in Kirchengesetzen nichts anderes bestimmt ist.
    (2) Sie hat namentlich die Aufgabe:
    1. die Tagungen der Landessynode vorzubereiten und ihr Vorlagen zu machen,
    2. den Kollektenplan aufzustellen und über sonstige Kirchensammlungen zu beschließen,
    3. die Wahlen zu den kirchlichen Körperschaften auszuschreiben,
    4. außerordentliche Buß-, Bet- und Gedenktage im Bereich der Landeskirche anzuordnen,
    5. den Präsidenten und die Mitglieder des Landeskirchenamtes zu ernennen,
    6. bei der Berufung der Pröpste mitzuwirken und, wenn nichts anderes bestimmt ist, Pastoren, Kirchenbeamte und leitende Angestellte für einen landeskirchlichen Dienst zu berufen und ihre Stellung und ihre Aufgaben zu regeln,
    7. über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Landeskirchenamtes zu befinden und die Dienstaufsicht über das Landeskirchenamt zu führen,
    8. das Begnadigungsrecht auszuüben.
    3) Die Kirchenleitung kann Angelegenheiten, die ihr vorbehalten sind, dem Landeskirchenamt zur Erledigung übertragen."
    Ebensowichtig ist der Artikel 104, Absatz 1: "Die Kirchenleitung vertritt durch ihren Vorsitzenden die Landeskirche nach außen."
    Die Rechtsordnung von 1958 blieb bis zum 1.1.1977 in Kraft. Lediglich im Jahre 1961 ergab sich eine Änderung bezüglich der Zusammensetzung der Kirchenleitung, als mit der Schaffung des Amtes eines Landespropsten für Südholstein dieser analog der Regelung für den Landessuperintendenten für Lauenburg in die Kirchenleitung als beratendes Mitglied aufgenommen wurde und in den seinen Zuständigkeitsbereich betreffenden Fragen Stimmrecht anstelle des zweiten Bischofs erhielt.
    Bestandsgeschichte: a. Archivische Bearbeitung
    Ab 1993 wurde der Bestand verzeichnet. Die Verzeichnung erfolgte in drei Abschnitten. Die ersten Akten mit den Nummer 1 - 112 wurden von Thomas Sahms 1993 verzeichnet und in den Computer eingegeben. Eine vorläufige Findhilfe wurde ebenfalls erstellt. Danach ruhte die Verzeichnungsarbeit bis zum November 1994, als Dr. Annette Göhres die Verzeichnung wieder aufnahm. Die Akten mit den Nummern 113 - 675 wurde dann bis zum April 1997 auf Karteikarten verzeichnet. Danach übernahm Stefan Valkyser die abschließenden Arbeiten und verzeichnete die Akten mit den Nummern 676 - 733 bis zum Mai 1997. Die Eingabe der Karteikarten in das Archivinformationssystem AUGIAS 5.0 erfolgte 1997 durch Stefan Valkyser. Von September 2023 bis März 2024 wurde eine Revision von Jonathan Nehlsen vorgenommen.

    b. Bestandsgeschichte
    Der Bestand wurde 1991 in das Nordelbische Kirchenarchiv übernommen.

    Der vorliegende Bestand umfasst den Zeitraum von 1945 bis 1976. Sowohl zeitlich als auch inhaltlich kann davon ausgegangen werden, daß er die Arbeit der Kirchenleitung der Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins vollständig dokumentiert. Da die vorgefundene Aktenplan von 1956 vor allem in Hinsicht auf Eindeutigkeit der Zuordnung und leichtere Auffindbarkeit der Akten wenig für archivalische Benutzung geeignet erschien, wurde der Bestand neu klassifiziert. Die vorliegende Klassifikation lehnt sich zwar an den alten Aktenplan an, sie wurde aber so modifiziert, daß sich in ihr der Aufgabenbereich und die verfassungsmäßigen Aufgaben der Kirchenleitung widerspiegeln. Die dabei entwickelte Klassifikation stellt somit einen Kompromiß dar zwischen der Aufgabe, die vorgefundene Ordnung soweit wie möglich zu erhalten, und dem Anspruch, die Aufgaben der Kirchenleitung möglichst genau widerzuspiegeln.

    Folgende Akten wurden kassiert:
    44: Sonstige kirchliche Ämter
    321: Theologische Konferenzen
    5010: Bibel und Bibelrevision (2. Bd.)
    529: Aktion "Brot für die Welt" (1. Bd.)
    610: Neuordnung des lutherischen Zeitschriftenwesens

    Struktur des Schriftgutes
    Aufgrund der Personalunion von Kirchenleitungsvorsitz und Bischofsamt in der Person Wilhelm Halfmanns bzw. der Identität der Aufgaben zur Zeit der Vorläufigen Kirchenleitung ist in den Jahren 1945 bis ca. 1947 bei der Aktenführung für diese Ämter kein Unterschied gemacht worden. Danach wurden die Akten nach einem Aktenplan abgelegt, der 1956 vollständig überarbeitet worden ist.
    Obwohl der vorliegende Bestand als vollständig und lückenlos überliefert betrachtet werden kann, brachten es die rechtlichen Grundlagen der Landeskirche und die praktische Arbeit mit sich, daß die Kirchenleitung oft nur in bereits laufende Angelegenheiten als letzte Schiedsinstanz eingriff und die Ausführung ihrer Beschlüsse an das Landeskirchenamt delegierte. Hieraus ergibt sich für den Benutzer des Bestandes leicht der Eindruck einer unvollständigen Aktenlage, da vorausgegangene Ereignisse oft ebensowenig wie die abschließenden Eingang in die Akten der Kirchenleitung gefunden haben. Nichtsdestotrotz ermöglichen die Akten der Kirchenleitung einen hervorragenden Überblick über die gesamte Arbeit der Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins in den Jahren 1945 bis 1976, da die Kirchenleitung als oberste Leitung der Landeskirche in jedes Ereignis, das die Landeskirche als Gesamtinstitution innerhalb dieses Zeitraums betraf, involviert war.

    3. Hinweise auf andere Bestände; Literaturangaben

    a. Hinweise auf andere Bestände
    LKANK, 11.11, Landeskirchenamt (Schleswig-Holstein)
    LKANK, 16.12, Bischof für Schleswig (Nordelbien)
    LKANK, 16.13, Bischof für Holstein-Lübeck (Nordelbien) [Tätigkeit der Kirchenleitung bzw. Vorläufigen Kirchenleitung, insbesondere für die Jahre 1945 bis 1947]

    b. Literaturangaben
    Göldner, Horst; Blaschke, Klaus: Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche: Erläuterungen. - Kiel: Lutherische Verlagsges., 1978.
    Jürgensen, Kurt: Die Stunde der Kirche: Die Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins in den ersten Jahren nach dem Zweiten Welt¬krieg. - Neumü-nster: Wachholtz, 1976 (Schriften des Vereins für Schleswig-Hol-steinische Kirchengeschichte, Reihe 1; 24).
    Lange, Hartmut: Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche: Vorgeschichte und rechtliche Gliederungsprobleme. - Kiel, Univ., Jur. Diss., 1972.
    Schoen, Paul: Das evangelische Kirchenrecht in Preußen. Bd. 1. - Neudruck der Ausgabe Berlin 1903. - Aalen: Scientia, 1967.
    Archiv: Landeskirchliches Archiv Nordkirche
    Verweis: 11.11 Landeskirchenamt (Schleswig-Holstein)
    Verweis: 16.12 Bischof für Schleswig (Nordelbien)
    Verweis: 16.13 Bischof/Bischöfin für Holstein-Lübeck (Nordelbien)
    11.01.1 Bauausschuss (Schleswig-Holstein)
    11.02 Landesbischof für Schleswig-Holstein (Schleswig-Holstein)
    11.03 Landespropst für Südholstein (Schleswig-Holstein)
    11.04 Generalsuperintendent für Holstein - Visitationsberichte (Schleswig-Holstein)
    11.1 Landeskirchliche Verwaltung
    12 Ev.-Luth. Kirche im Hamburgischen Staate
    13 Ev.-Luth. Kirche in Lübeck (1895-1976)
    14 Ev.-Luth. Landeskirche Eutin (1921-1976)
    15 Pommersche Ev. Kirche (1945-2012)
    16 Nordelbische Ev.-Luth. Kirche (1977-2012)
    2 Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) (seit 2012)
    3 Dienste und Werke
    4 Vereine und nichtlandeskirchliche Stellen
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    6 Sammlungen
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