Das Amt des Landespropsten ging aus dem des Superintendenten für das Fürstentum Lübeck hervor. Landesprost war als deutsche Übersetzung des Fremdworts Superintendent bestimmt worden. 1961 wurde die Amtsbezeichnung in Bischof geändert. In den Verfassungen vor 1967 wurden dem Bischof keine explizit bischöflichen Funktionen oder Aufgaben, wie z.B. das Recht der Ordination oder Visitation, zugeschrieben, obwohl diese wohl wahrgenommen wurden. Bis dahin waren seine Aufgaben als Vorsitzender des Landeskirchenrats und damit einhergehend Leiter der Landeskirche vornehmlich geistlicher und administrativer Natur. Erst in der Verfassung von 1967 wurden die üblichen bischöflichen Rechte und Pflichten definiert. Der Bischof wurde auf Lebenszeit gewählt. Der Vertreter des Bischofs hieß ab 26.02.1962 Senior. |