Art. 71 (4) Entwurf der Verfassung: (Text) Artikel 71 (vorher 69) (1) Die Synode besteht aus einhundertfünfunddreißig Mitgliedern. (2) In jedem Sprengel werden zwanzig Synodale, die weder Pastoren noch hauptamtliche Mitarbeiter sein dürfen, von den Kirchenkreistagen aus ihrer Mitte entsprechend der Zahl der Gemeindeglieder in den Kirchenkreisen gewählt. Jeder Kirchenkreistag wählt mindestens einen Synodalen. (3) In jedem Sprengel werden fünf Pastoren und fünf hauptamtliche Mitarbeiter gewählt. Für diese Wahl schlägt jeder Kirchenkreistag bis zu zwei Pastoren und bis zu zwei hauptamtliche Mitarbeiter aus seinem Kirchenkreis vor. Die Pastoren werden durch die Gesamtheit der den Kirchenkreistagen des Sprengels angehörenden Pastoren, die hauptamtlichen Mitarbeiter durch die Gesamtheit der den Kirchenkreistagen des Sprengels angehörenden hauptamtlichen Mitarbeiter gewählt. (4) Der Pröpstekonvent jedes Sprengels wählt zwei Pröpste. (5) Die Theologische Fakultät der Universität Kiel und der Facllbereich Evangelische Theologie der Universität Hamburg entsenden je einen ordentlichen Professor der Theologie. (6) Die Kammer der Dienste und Werke wählt zweiundzwanzig Synodale, davon acht Pastoren oder hauptamtliche Mitarbeiter. (7) Fünfzehn Synodale werden von der Kirchenleitung berufen. Unter ihnen sollen höchstens sieben Pastoren oder hauptamtliche Mitarbeiter sein. (8) Für die Synodalen ist jeweils ein Stellvertreter zu bestimmen. Er ist zugleich Ersatzmitglied. |