Art. 71 (6) Entwurf 2. Lesung: (Text) (1) Die Synode besteht aus einhundertundvierzig Mitgliedern. (2) In jedem Sprengel werden vierundzwanzig Synodale, die weder Pastoren noch hauptamtliche Mitarbeiter sein dürfen, von den Kirchenkreissynoden aus ihrer Mitte entsprechend der Zahl der Gemeindeglieder in den Kirchenkreisen gewählt. Jede Kirchenkreissynode wählt mindestens einen Synodalen. (3) In jedem Sprengel werden sechs Pastoren und vier hauptamtliche Mitarbeiter gewählt. Für diese Wahl schlägt jede Kirchenkreissynode bis zu zwei Pastoren und bis zu zwei hauptamtliche Mitarbeiter aus ihrem Kirchenkreis vor, die nicht hauptamtlich im Bereich der übergemeindlichen Dienste und Werke tätig sind. Die Pastoren werden durch die Gesamtheit der den Kirchenkreissynoden des Sprengels angehörenden Pastoren, die hauptamtlichen Mitarbeiter durch die Gesamtheit der den Kirchenkreissynoden des Sprengels angehörenden hauptamtlichen Mitarbeiter gewählt. (4) Der Pröpstekonvent jedes Sprengels wählt zwei Pröpste. (5) Der Fachbereich Theologie der Universität Kiel und der Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Hamburg entsenden je einen ordentlichen Professor der Theologie. (6) Die Kammer der Dienste und Werke wählt achtzehn Synodale, davon sechs Pastoren oder hauptamtliche Mitarbeiter. (7) Zwölf Synodale werden von der Kirchenleitung berufen. Unter ihnen sollen höchstens vier Pastoren oder hauptamtliche Mitarbeiter sein. (8) Die Nordschleswigsche Gemeinde entsendet zwei Vertreter mit beratender Stimme. (9) Für die Synodalen ist je ein Stellvertreter zu bestimmen. Dieser ist zugleich Ersatzmitglied. (10) Das Verfahren für eine Nachwahl regelt das Wahlgesetz. |