Art. 72 (1) Verfassungstext von 1977: (Text) Artikel 72 (1) Die Bischöfe und die Mitglieder des Nordelbischen Kirchenamtes können nicht Mitglieder der Synode sein. (2) Die Bischöfe und der Präsident des Nordelbischen Kirchenamtes nehmen an den Sitzungen der Synode mit beratender Stimme teil. Sie müssen auf Verlangen jederzeit gehört werden und sind zur Auskunfterteilung verpflichtet. |