Die Kirchensteuer wurde von den Finanzämtern miterhoben. Soweit es sich um Zuschläge zur Lohnsteuer handelte, die von den Steuerpflichtigen im Wege des Lohnsteuerabzugs erhoben wurde, der der Kirche als Erhebungsmöglichkeit nicht frei gegeben war, erfolgte die Erhebung durch besondere Kirchensteuerämter, denen auch die Erhebung der Kirchensteuergrundbeträge von allen nicht zu den Reichssteuern veranlagten Kirchensteuerpflichtigen oblag. Die Kirchensteuerämter waren jeweils an den Sitzen der Finanzämter eingerichtet. Sie waren als öffentlich-rechtliche Behörde anzusehen. |