Im Frühjahr 1921 fanden die Wahlen zur verfassungsgebenden Landessynode statt, die am 15.4.1921 in Schwerin eröffnet wurde. Sie bestand aus 54, von den Kirchgemeinderäten gewählten Synodalen: 18 Geistlichen und 36 Laien. Bereits am 12.5.1921 wurde die neue Verfassung einstimmig angenommen. Sie stellte einen Geistlichen als Landesbischof an die Spitze der Landeskirche Im übrigen war das wesentliches Merkmal der Verfassung, dass die Gewalt von der Gemeinde ausging und in der Hand ihrer Vertretung, der Landessynode, lag. Das Verhältnis von einem Drittel Geistlichen und zwei Dritteln aus von den Kirchgemeinderäten gewählten Laien wurde beibehalten. Die Landessynode hatte das Gesetzgebungsrecht und in einem aus fünf Personen, zwei geistlichen und drei nicht-geistlichen, bestehenden Synodalausschuß (§ 39 Kirchenverfassung) auch außerhalb der Tagungen eine ständige Vertretung. Der Oberkirchenrat (OKR), ebenfalls aus fünf Personen, zwei theologischen und drei juristischen Oberkirchräten bestehend, mit dem Landesbischof als Vorsitzendem, war ihr als Verwaltungsbehörde untergeordnet. Am 14.3.1922 konnte die gesetzgebende I. ordentliche Landessynodezu ihrer ersten Sitzung zusammentreten. Ihre Legislaturperiode wurde auf sechs Jahre festgelegt. Am 18.5.1922 wählte sie den bisherigen Oberkirchenrat Heinrich Behm zum Landesbischof. Gem. § 32 Kirchenverfassung wählte die Landessynode zu Beginn jeder Tagung unter dem Vorsitz ihres ältesten Mitglieds ihren Präsidenten, dessen Stellvertreter und die erforderlichen Schriftführer. Am 18. Juli 1933 beschloss der Landessynodalausschuss ein Kirchengesetz, wonach die Zahl der Synodalen drastisch herabgesetzt wurde: von 57 auf 18: 1 Landessuperintendent, 1 Vertreter der Rostocker Theologischen Fakultät, 5 weitere Geistliche und 11 Laien. Von diesen sollen 2 Pastoren und 4 Laien von OKR und Landessynodalausschuss gemeinsam berufen werden. Am 12. September wurde die „dritte ordentliche Landessynode, die freilich auf Grund der Umstände ihres Zustandekommens diesen Namen nicht verdiente, in die Gedächtniskapelle des Schweriner Doms einberufen. Die erste Tagung begann mit einem Paukenschlag. Die „deutschchristlich Fraktion brachte das Landeskirchenführergesetz ein, das nicht weniger als eine vollständige Umgestaltung der landeskirchlichen Verfassung nach dem Führerprinzip darstellte. Gegen den Widerstand von Mitgliedern des Oberkirchenrats und der Liste „Evangelium und Kirche sowie einigen Änderungen wurde das Gesetz kurz nach Mitternacht bei nur vier Gegenstimmen beschlossen. In einer Art Ermächtigungsgesetz schuf die Synode das Amt eines Landeskirchenführers, dem sowohl die Befugnisse der Landessynode als auch des Landesbischofs übertragen wurden. Zum Landeskirchenführer wählte sie Walther Schultz, den Führer des NS-Pastorenbundes. Die Landessynode hatte sich damit selbst entmachtet. 1934 wurde nach der Fusion der Landeskirchen Mecklenburg-Schwerins und Mecklenburg-Strelitz die Landessynode nunmehr für die neu geschaffene Landeskirche Mecklenburgs verantwortlich. Nach der Übernahme der Kirchenleitung durch die Bekennende Kirche 1945 wurden die alten Verfassungsverhältnisse wiederhergestellt. Mit dem Kirchenleitungsgesetz vom 3.3.1972 erübrigte sich der Synodalausschuss als ständiges Gremium und stellte seine Tätigkeit zum 1.7.1972 ein. Mit der Fusion endete die Landessynode der Landeskirche Mecklenburgs. |