31.2.05 |
Landeskirchenmusikdirektorin/Landeskirchenmusikdirektor (Nordkirche) |
Das Amt der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. des Landeskirchenmusikdirektors wurde nach der Bildung der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland fast unverändert fortgeführt. Erst 2017 wurde das Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst (Kirchenmusikgesetz - KMusG) Vom 9. März 2017 (KABl. S. 211) beschlossen, das die Aufgaben und Zuständigkeit nunmehr einheitlich für die ganze Nordkirche regelte. Die bisher geltenden Gesetze über den kirchenmusikalischen Dienst (Kirchengesetz zur Ordnung des Dienstes der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Kirchenmusikgesetz) Vom 4. Dezember 2007 (GVOBl. S.8) und Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und in der Pommerschen Evangelischen Kirche der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 5. April 2008 (KABl S. 23) hatten bis dahin nur Geltung für den jeweiligen Bereich entfaltet. Aufgrund der hohen Kongruenz der Strukturen war eine Neufassung nicht schwierig gewesen. Die Kirchenleitung beruft zwei Landeskirchenmusikdirektorinnen oder -direktoren, die die Kirchenmusik innerhalb und außerhalb der Kirche repräsentieren und ihre Bedeutung vermitteln. Sie haben die Aufgabe, die betreffenden Gremien zu beraten, Prüfungen abzunehmen und an Anstellungen und Stellenerrichtungen mitzuwirken. |
Aufgund der kurzen Zeit seit Begründung der Nordkirche sind noch keine Abgaben getätigt worden.
3. Hinweise auf andere Bestände; Literaturangaben
a. Hinweise auf andere Bestände LKANK, 31.2.07, Landeskirchenmusikdirektor (Schleswig-Holstein und Nordelbien)
b. Literaturangaben keine |