- Bestand 16.00.01 Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche
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| Archiv | Landeskirchliches Archiv Nordkirche |
| Titel: | Art. 7 (1) Verfassungstext von 1977: (Text) II. Die Kirchengemeinde 1. Auftrag und Aufgaben Artikel 7 (1) In der Kirchengemeinde sammeln sich die Glieder der Kirche um Wort und Sakrament. (2) Die Kirchengemeinde sorgt dafür, daß das Evangelium verkündigt, die Taufe empfangen und das Abendmahl gefeiert wird. (3) Zu ihren Aufgaben gehört die Förderung der Gemeinschaft unter ihren Gliedern, die Unterweisung im christlichen Glauben und der Dienst am Nächsten, besonders an den Benachteiligten, Schwachen und Kranken. Sie ist mitverantwortlich für die ökumenische Zusammenarbeit, die Arbeit in der Diaspora, die Mission und den Dienst der Kirche in Öffentlichkeit und Gesellschaft. |
| Bestellsignatur: | 16.00.01 (Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche), |
| Archiv: | Landeskirchliches Archiv Nordkirche |